Nutzungs- und Lizenzbedingungen Diatro

(nachfolgend „AGB“)

Die Digital Solvings GmbH, Am Schlossgraben 3-5, 48683 Ahaus, mailto:info@diatro.de („Diatro“), stellt den Nutzern ein webbasiertes Tool (SaaS) für die digitale Übermittlung und Bereitstellung von Rechnungen bereit (nachfolgend „Software“). Nutzer können Ihren Kunden bzw. Patienten so bequem die Rechnungen für erbrachte Leistungen digital bereitstellen.

Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung der Diatro-Software für die Laufzeit des Vertrages und die nutzungsabhängige Vergütung nach Maßgabe von Ziff.2.

Die Überlassung wird durch die Einrichtung eines Online-Zugangs (Cloud-Lösung) erfüllt. Eine darüberhinausgehende Zugänglichmachung oder Überlassung der Software bzw. des zugrundeliegenden Quell- oder Source-Codes ist nicht geschuldet.

Lizenzgebühren

Die Praxis zahlt eine einmalige Einrichtungsgebühr i.H.v. 299,00 EUR zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer und eine monatliche Gebühr von 75,00 EUR zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer und API-Kosten der Patientenverwaltungssoftware.

Die Gesamtkosten errechnen sich aus der Addition der monatlichen Gebühr und der angefallenen API-Kosten je Abrechnungszeitraum.

Die Abrechnung der Gebühren erfolgt jeweils zum Ende eines Quartals. Basierend auf den Gesamtkosten erstellt Diatro eine Rechnung nach Maßgabe von § 14 UStG. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszustellung zur Zahlung fällig.

Rechteeinräumung, Verfügbarkeit und Datensicherung

Diatro räumt der Praxis das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die Software während der Dauer des Vertrages im Rahmen der SaaS-Dienste bestimmungsgemäß zu nutzen.

Die Praxis darf die Software nur bearbeiten, soweit dies durch die bestimmungsgemäße Benutzung der Software laut jeweils aktueller Leistungsbeschreibung abgedeckt ist.

Die Praxis darf die Software nur vervielfältigen, soweit dies durch die bestimmungsgemäße Benutzung der Software laut jeweils aktueller Leistungsbeschreibung abgedeckt ist. Zur notwendigen Vervielfältigung zählt das Laden der Software in den Arbeitsspeicher auf dem Server des Providers.

Diatro überlässt der Praxis ausreichend Speicherplatz auf einem Server zur Speicherung ihrer Daten. Sofern der Speicherplatz zur Speicherung der Daten nicht mehr ausreichen sollte, wird Diatro die Praxis hiervon verständigen.

Diatro trägt dafür Sorge, dass die gespeicherten Daten über das Internet abrufbar sind, wobei eine Verfügbarkeit der Software von 95 % im Jahresmittel garantiert wird.

Die Praxis ist verpflichtet, regelmäßig geeignete Vorkehrungen gegen Datenverlust und zur Verhinderung unbefugten Zugriffs Dritter auf die Daten zu treffen.

Die Praxis ist nicht berechtigt, die vorhandenen Schutzmechanismen der Software gegen eine unberechtigte Nutzung zu entfernen oder zu umgehen, es sei denn, dies ist erforderlich, um die störungsfreie Nutzung zu erreichen.

Laufzeit und Kündigung

Der Vertrag kommt mit Einigung zustande und läuft für unbestimmte Zeit.

Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsende gekündigt werden.

Die Kündigung bedarf der Textform (E-Mail).

Sach- und Rechtsmängelhaftung

Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln, sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Funktionalität der Software richtet sich zunächst nach der Beschreibung in der Benutzerdokumentation und den ergänzend hierzu getroffenen Vereinbarungen. Im Übrigen muss sich die Software für die nach diesem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen und ansonsten eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Software der gleichen Art üblich ist.

Diatro wird die Software in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zugänglich machen und erhalten. Die Pflicht zur Erhaltung beinhaltet nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten.

Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen.

Die Praxis wird Diatro bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.

Haftung im Übrigen

Diatro haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Diatro nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Praxis regelmäßig vertrauen darf, sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Diatro schuldet die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob Diatro ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.

Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet Diatro insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es die Praxis unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von Diatro.

Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt für diesen Fall, dass die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt wird, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarung.

Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

Sofern Diatro zur Erfüllung des Vertrages für die Praxis als Auftragsverarbeiter nach Maßgabe von Art. 28 DSGVO tätig wird, so gilt hierfür die entsprechende Zusatzvereinbarung. Weitere Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Parteien im Übrigen finden für diesen Vertrag keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von Diatro. Diatro ist aber auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand der Praxis in Anspruch zu nehmen.

STAND JUNI 2024